Rheumatologische Erkrankungen

Mit der Anlage „Rheumatologische Erkrankungen“ ist zum 19. April 2018 eine weitere Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf in die ASV aufgenommen worden. Sie umfasst ein sehr heterogenes Krankheitsspektrum und regelt erstmalig in einem eigenen Teil die Versorgung von Kindern und Jugendlichen in der ASV. Eine Besonderheit ist außerdem, dass auch Patienten mit einer Verdachtsdiagnose behandelt werden können. Alle Details stehen in Anlage 1.1b zur ASV-Richtlinie.

Patientengruppe

Erwachsene: Rheumapatienten, die älter als 18 Jahre alt sind, können in der ASV behandelt werden, wenn sie aufgrund der Ausprägung der Erkrankung eine interdisziplinäre oder komplexe Versorgung benötigen. Auch der Bedarf einer besonderen Expertise ist ein Kriterium für einen „besonderen Krankheitsverlauf“. Es muss eine gesicherte Diagnose oder eine Verdachtsdiagnose einer rheumatologischen Erkrankung vorliegen. Das Nähere ist in Teil 1 der Anlage „Rheumatologische Erkrankungen“ beschrieben.

Kinder und Jugendliche: Kinder und Jugendliche können ohne Einschränkungen in der ASV behandelt werden. Das Nähere dazu wird in Teil 2 der Anlage beschrieben.


Hinweis: Patienten mit schweren immunologischen Erkrankungen werden trotz einiger Schnittstellen nicht in die ASV „Rheumatologische Erkrankungen“ aufgenommen. Hierfür soll es eine eigene ASV-Anlage geben.


 

Behandlungs- und Leistungsumfang

Ärzte mit einer ASV-Berechtigung für rheumatologische Erkrankungen können im Wesentlichen alle Leistungen durchführen, die zur Diagnostik, Behandlung und Beratung erforderlich sind. Dazu gehören auch Leistungen, die nicht Bestandteil
der vertragsärztlichen Versorgung sind:

Erwachsene: Ärzte können beispielweise ein PET beziehungsweise PET/CT bei erwachsenen Patienten mit Verdacht auf Großgefäßvaskulitiden – bei unklarer Befundkonstellation (z. B. trotz komplexer Diagnostik) – durchführen mit dem Ziel einer therapeutischen Konsequenz.

Erwachsene, Kinder und Jugendliche: Die medizinische Betreuung der jungen Patienten beim Wechsel von der pädiatrisch orientierten Versorgung hin zur Erwachsenenmedizin (Transition) wird in der ASV als eigenständige Leistung gesondert vergütet.

Kinder und Jugendliche: Radiosynoviorthesen und PET beziehungsweise PET/CT gehören aufgrund der Strahlenbelastung nicht zum Behandlungsumfang bei Kindern und Jugendlichen.

Welche Leistungen konkret zur ambulanten spezialfachärztlichen Behandlung gehören, weisen der Appendix für Teil 1 (Erwachsene) beziehungsweise der Appendix für Teil 2 (Kinder und Jugendliche) aus.

Speziallabor

Rheumatologen dürfen entsprechend ihrer fachärztlichen Weiterbildungsinhalte ausgewählte Leistungen des Speziallabors (EBM-Kapitel 32.3) für ihre erwachsenen ASV-Patienten abrechnen. Das ist die erste ASV-Indikation, für die der Gemeinsame Bundesausschuss das so festgelegt hat.

Zusammensetzung

ASV-Team rheumatologische Erkrankungen Erwachsene

Ebene 1
Teamleitung

Rheumatologe

Ebene 2
Mitglieder Kernteam

Dermatologe / Nephrologe / Pneumologe / Orthopäde und Unfallchirurg mit Zusatzweiterbildung orthopädische Rheumatologie

Hinweis: Der Orthopäde sollte regelhaft zum Team gehören. Wenn explizit nachgewiesen werden kann, dass diese spezialisierte Fachgruppe nicht für eine Kooperation zur Verfügung steht, kann ein ASV-Team ausnahmsweise ohne sie gebildet werden.

Ebene 3
Hinzuzuziehende Fachärzte

Angiologe / Augenarzt / Gastroenterologe / Gynäkologe / Hämatologe und Onkologe / Hals-Nasen-Ohren-Arzt / Humangenetiker / Kardiologe / Laboratoriumsmediziner / Mikrobiologe, Virologe und Infektionsepidemiologe / Neurologe / Nuklearmediziner / Pathologe / Psychiater oder Psychotherapeut (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatiker / Radiologe / Urologe

Kernteam

 

Zusammensetzung des ASV-Teams

Kinder und Jugendliche: Die Zusammensetzung des ASV-Teams zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit rheumatologischen Erkrankungen ist ähnlich. Allerdings ist das Kernteam kleiner und ihm gehört ein Augenarzt an. Die Teamleitung übernimmt der Kinder- und Jugendarzt mit Zusatzweiterbildung Kinder-Rheumatologie. Bei den hinzuzuziehenden Ärzten gilt außerdem, dass die Fachexpertise durch den jeweiligen „Erwachsenen-Arzt“ oder den Kinder- und Jugendarzt mit entsprechender Zusatzweiterbildung/Qualifikation eingebracht werden kann (zum Beispiel Innere Medizin und Nephrologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Nephrologie).

Anforderungen an das ASV-Team

Neben den Anforderungen, die für alle ASV-Indikationen gelten, gibt es weitere Qualitätsvorgaben, die das ASV-Team für rheumatologische Erkrankungen erfüllen muss. Dazu gehören:

Organisation und Kooperation
Das ASV-Team muss eine 24-Stunden-Notfallversorgung sicherstellen. Dafür kann es mit einer rheumatologischen Akutklinik oder einem Krankenhaus kooperieren, das über eine internistische Abteilung und Notaufnahme verfügt. Das ASV-Team ist weiterhin verpflichtet, Informationen zu Patientenschulungen bereitzuhalten und mit physiotherapeutischen Einrichtungen und sozialen Diensten zusammenzuarbeiten.
Kinder und Jugendliche: Das Krankenhaus, mit dem das Ärzteteam bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen kooperiert, muss über eine Abteilung für Kinder- und Jugendmedizin verfügen.

Dokumentation
Die Ärzte dokumentieren die Befunde – einschließlich Diagnose nach lCD-10-GM sowie das Zusatzkennzeichen zur Diagnosesicherheit –, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen inklusive Behandlungstag.

Mindestmengen
Erwachsene: Das Kernteam für Erwachsene muss pro Jahr mindestens 240 Patienten mit gesicherter Diagnose einer rheumatologischen Erkrankung behandeln.
Kinder und Jugendliche: Für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen wurden keine Mindestmengen vorgegeben.

Überweisungen

Möchte ein Nicht-ASV-Arzt einen Patienten von einem ASV-Team behandeln lassen, ist eine Überweisung erforderlich. Er verwendet hierzu wie gewohnt den Überweisungsschein (Formular 6).

Nach zwei Quartalen ist für die Weiterbehandlung in der ASV zu prüfen, ob die Kriterien des besonderen Krankheitsverlaufs weiterhin vorliegen.

Die Aufnahme in die ASV kann auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose erfolgen. In diesem Fall ist der Arzt bei Erwachsenen verpflichtet, die Überweisung in die ASV medizinisch zu begründen. Ferner muss eine Mindestdiagnostik erfolgt sein. Die Verdachtsdiagnose ist innerhalb von zwei Quartalen nach Erstkontakt in eine gesicherte Diagnose zu überführen, damit der Patient weiter in der ASV behandelt werden kann.